Quellenberg Bestattungen in Dortmund und Castrop-Rauxel.

Bank muss Kosten des Erbscheins tragen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juni 2005 (XI ZR 311/04) festgestellt, dass ein Erbe von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen. Das ist deshalb zutreffend, weil das Gesetz nach Eintritt eines Erbfalls kein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vorlage eines Erbscheins vorsieht.
In Pressemeldungen ist aus diesem Urteil der Schluß gefolgert worden, dass die Bank die Kosten des Erbscheins übernehmen muss, wenn sie auf der Vorlage eines Erbscheins besteht. Dies gilt dann, wenn nicht andere Vereinbarungen - etwa aufgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen - zugrunde liegen. Nr. 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sieht allerdings vor, dass die Bank zulässigerweise die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses fordern darf. Sind solche allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, muß die Bank für einen Erbschein nicht zahlen.